AGB
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Umfang der Leistung
- Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden
Bedingungen. - Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
- nur der Information,
- der Veröffentlichung und Werbung,
- für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
- oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der
Texte durch den damit befaßten Übersetzer von Bedeutung ist.
- Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, daß
der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag
gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das
Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt. -
Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben, so hat der
Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe
Punkt 1.2.1) auszuführen. -
Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung
in maschinenschriftlicher Form auf Papier im Format A 4 vorzulegen. -
Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen des Punktes 6.3 der
DIN 2345 („Übersetzungsaufträge“). - Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminolgie wünscht, muß er dies dem
Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekanntgeben.
Dies gilt auch für Sprachvarianten. - Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. - Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem
Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden,
wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen
wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
- Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden
- Honorare
- Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des
Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente.
Letztere werden nach Seiten berechnet.
1 Zeile = 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4).
Als Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt. -
Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden
nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine
besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt). - Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis.
- Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
- Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
- Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung
gestellt werden.
- Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur
als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2
verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen
Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen. - Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. - Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur
nachträglichen Preiskorrektur. - Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den
Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder
unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten
nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages
als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind
auf eine Dezimalstelle aufzurunden. - Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in
Rechnung gestellt werden. - Für Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
- Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des
- Stornierung
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Im Fall der Stornierung einer Bestellung von Dolmetschleistungen kommen folgende Stornogebühren zur Anwendung:
- 6-5 Wochen vor Einsatzbeginn: 25% der Auftragssumme
- 4 Wochen vor Einsatzbeginn: 50% der Auftragssumme
- Weniger als 3 Wochen vor Einsatzbeginn 75% der Auftragssumme
- weniger als 1 Woche vor Einsatzbeginn 100% der Auftragssumme.
- Hinsichtlich der Frist für Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen
Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich bekanntzugeben.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle
erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-
bedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. - Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der
Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat. Schadenersatz-
ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldete Schäden. - Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
- Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
- Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellten Unterlagen nach Abschluß des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat
keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat
jedoch dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
- Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber,
vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits
getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. - Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen,
entscheidend beeinträchtigen.
- Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach
Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom
Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden. - Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von
der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom
Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung. - Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. - Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter
Zahlungen oder zur Aufrechnung. - Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur
dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, daß er
beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt
werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen
mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz
für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes
Stundenhonorar zu bezahlen. - Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht
keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und
5.5. - Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von
branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt. - Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
- Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer
Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem
Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem
besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und
Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten. - Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen,
Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen. - Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer,
sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im
Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach
Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß. - Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen,
ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. - Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext
nicht zur Verfügung gestellt wird. - Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie e-mail, Modem usw.) besteht keine
Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie
Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des
Auftragnehmers vorliegt.
- Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes
zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen
von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht. - Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind
Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten
Falle ersetzt.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die
Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem
Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages
erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte verfügt. - Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck
anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der
Übersetzung entsprechen. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten
Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch
dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als
den angegebenen Zwecken verwendet. -
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei
gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die
Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
- Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu
erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von
Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen
Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom
Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur
Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein. - Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B.
zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der
Höhe von 2% über dem jeweiligen EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) in Anrechnung
gebracht. - Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden
Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). -
Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage kraß untergewichtig, so ist
eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich.
Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche,
andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß von ihm
Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei
der Auswahl des Beauftragten.
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist
für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des
Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen der
Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt
österreichisches Recht als vereinbart.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
verbindlich.